Wartungsvertrag
Jeder Hauseigentümer ist zur fachmännischen Wartung verpflichtet!
Um Haftungsrisiken einzugrenzen ist der Hausbesitzer in der Pflicht, auch sein Dach regelmäßig warten zu lassen (Urteil Bundesgerichtshof Az. VI ZR 176/92).
Wird diese Wartungspflicht vernachlässigt, können nämlich Hausbesitzer oder deren Verwaltungen persönlich zur Kasse gebeten werden, wenn sich bei einem Unwetter Teile des Daches lösen und Dritte schädigen. Auch wird es nur noch eine Frage der Zeit sein, bis die Versicherungswirtschaft vor der Begleichung von Sturmschäden ( auch wenn der Sturm eine Stärke von mehr als 8 besaß ) den Nachweis für die Erfüllung der Wartungspflicht verlangt.